Kommen Mieter nicht um Schönheitsreparaturen herum, sollten sie wissen, was außer Streichen sonst noch von ihnen verlangt werden darf.
Hier hat der BGH unmissverständlich klargestellt:
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
So regelt es die zweite Berechnungsverordnung für geförderten Wohnraum.
Und diese Definition gilt nach BGH-Ansicht auch für den preisfreien Wohnmarkt (VIII ZR 210/08).
Das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter mal verlegt hat, kann sich der Mieter dagegen sparen.
Gleiches gilt fürs Abschleifen und Versiegeln von Parkett.
Auch das ist Vermietersache, Vertrag hin oder her.